Herzlich willkommen
beim Dorfanger Boberg e.V.
1. Name und Ziel
1.1. Der
Verein führt den Namen Dorfanger Boberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hamburg eingetragen.
1.2. Zweck des Vereins ist es, die Bewohner im Gebiet „Dorfanger Boberg“ zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen und ein Gemeinschaftsleben auf nachbarschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Basis zu gestalten und zu fördern.
1.3. Der
Verein vertritt diese Gemeinschaft auch gegenüber der Öffentlichkeit, der
Kommunal-verwaltung und sonstigen Dritten.
1.4. Der Verein verwirklicht seinen Zweck in selbständig arbeitenden Gruppen.
1.5. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitglieder
2.1. Mitglieder können alle am Vereinszweck Interessierte sein.
2.2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand einstimmig; bei Gegenstimmen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
2.3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
2.4. Die
Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung mit monatlicher Frist zum Ende eines
Kalendervierteljahres
- Ausschluss, über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
- Tod des Mitgliedes.
2.5. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle daraus erworbenen Ansprüche. Die
Erfüllung von Verbindlichkeiten bleibt bestehen.
3. Beiträge, Gebühren
3.1. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.2. Zusatzbeiträge
und Gebühren für die Nutzung von Vereinseinrichtungen werden auf Vorschlag der
jeweiligen Gruppe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Es kann die
Mitglieder-versammlung mit der Entscheidung befasst werden.
4.
Vereinsführung
/Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Gruppen
- die Rechnungsprüfer, sowie eingesetzte Ausschüsse
5. Mitgliederversammlung
5.1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmal im
Jahr statt. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen
vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes, die Mehrheit des Gesamtvorstandes oder ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der
Gründe verlangt.
5.2. Der geschäftsführende Vorstand benennt einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
5.3. Stimmberechtigt
sind die Mitglieder ab 16 Jahre.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimm-berechtigten; einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
bedürfen Dringlichkeitsanträge, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
5.4. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Satzungsänderung und Vereinsauflösung können nicht als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden.
5.5. Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Festlegung der Beiträge
- die Wahl und Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
5.6. Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Geschäftsführender Vorstand
6.1. Der
geschäftsführende Vorstand besteht: aus mindestens vier und höchstens sechs
Personen. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand mit einer selbst
aufgestellten Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte
einen Vorstandssprecher als Repräsentanten und Ansprechpartner des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
6.2. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der
geschäftsführende Vorstand kommissarisch eine Ersatzperson benennen. Die
Ernennung wird wirksam, wenn auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes eine
Bestätigung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erfolgt. Auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Ergänzungswahl für die restliche
Amtsperiode des Ausgeschiedenen.
6.3. Ein zusätzliches Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht wird vom Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. bestellt (kooptiertes Vorstandsmitglied). Die Bestellung wird durch Zustimmung der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands wirksam.
6.4. Vorstandssitzungen
werden nach Bedarf, mindestens einmal im Monat abgehalten, es soll ein
Protokoll erstellt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, andere
Teilnehmer können eingeladen werden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten bei Beträgen über 300 €
bedürfen der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme desjenigen den Ausschlag, der die Aufgabe der Finanzführung
übertragen bekommen hat.
7.
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den
Ansprechpartnern der Gruppen, oder einen entsandten Vertreter.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen regelmäßig einmal im Monat zu
einem festen Termin stattfinden. Die Sitzungen sind öffentlich, es soll ein
Protokoll geführt werden.
Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand.
Weitere Einzelheiten kann der Gesamtvorstand mit einer Geschäftsordnung
regeln.
8.
Gruppen
Die an der jeweiligen Aktivität interessierten Mitglieder finden sich zu
Gruppen zusammen. Jede Gruppe benennt dem Vorstand einen Ansprechpartner.
Einnahmen und Ausgaben der Gruppen sind aufzuzeichnen und zu belegen.
Die Kontenführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
9. Sonstige Regelungen
9.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die im jährlichen Wechsel gewählt werden. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
9.2. Für die Vereins- und Gruppenarbeit können Geschäftsordnungen aufgestellt werden.
9.3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9.4. Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des
Vereinsvermögens.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2009, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg VR 16734 am __.__.____.
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Stand: Mai 2023