Herzlich willkommen
beim Dorfanger Boberg e.V.

Dorfanger Boberg e.V.

Satzung

1.       Name und Ziel

1.1. Der Verein führt den Namen Dorfanger Boberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.2. Zweck des Vereins ist es, die Bewohner im Gebiet „Dorfanger Boberg“ zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen und ein Gemeinschaftsleben auf nachbarschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Basis zu gestalten und zu fördern.

1.3. Der Verein vertritt diese Gemeinschaft auch gegenüber der Öffentlichkeit, der Kommunal-verwaltung und sonstigen Dritten.

1.4. Der Verein verwirklicht seinen Zweck in selbständig arbeitenden Gruppen.

1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Mitglieder

2.1. Mitglieder können alle am Vereinszweck Interessierte sein.

2.2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand einstimmig; bei Gegenstimmen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.

2.3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2.4. Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung mit monatlicher Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres
- Ausschluss, über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
- Tod des Mitgliedes.

2.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle daraus erworbenen Ansprüche. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten bleibt bestehen.

3.       Beiträge, Gebühren

3.1. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.2. Zusatzbeiträge und Gebühren für die Nutzung von Vereinseinrichtungen werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Es kann die Mitglieder-versammlung mit der Entscheidung befasst werden.

4.       Vereinsführung /Organe

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Gruppen
- die Rechnungsprüfer, sowie eingesetzte Ausschüsse

5.       Mitgliederversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, die Mehrheit des Gesamtvorstandes oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe verlangt.

5.2. Der geschäftsführende Vorstand benennt einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

5.3. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab 16 Jahre.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten; einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen Dringlichkeitsanträge, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

5.4. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Satzungsänderung und Vereinsauflösung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

5.5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Festlegung der Beiträge
- die Wahl und Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

5.6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

6.       Geschäftsführender Vorstand

6.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht: aus mindestens vier und höchstens sechs Personen. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand mit einer selbst aufgestellten Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandssprecher als Repräsentanten und Ansprechpartner des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

6.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand kommissarisch eine Ersatzperson benennen. Die Ernennung wird wirksam, wenn auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes eine Bestätigung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erfolgt. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Ergänzungswahl für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen.

6.3. Ein zusätzliches Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht wird vom Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. bestellt (kooptiertes Vorstandsmitglied). Die Bestellung wird durch Zustimmung der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands wirksam.

6.4. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens einmal im Monat abgehalten, es soll ein Protokoll erstellt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, andere Teilnehmer können eingeladen werden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten bei Beträgen über 300 € bedürfen der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen den Ausschlag, der die Aufgabe der Finanzführung übertragen bekommen hat.

7.       Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ansprechpartnern der Gruppen, oder einen entsandten Vertreter.

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen regelmäßig einmal im Monat zu einem festen Termin stattfinden. Die Sitzungen sind öffentlich, es soll ein Protokoll geführt werden.

Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

Weitere Einzelheiten kann der Gesamtvorstand mit einer Geschäftsordnung regeln.

8.       Gruppen

Die an der jeweiligen Aktivität interessierten Mitglieder finden sich zu Gruppen zusammen. Jede Gruppe benennt dem Vorstand einen Ansprechpartner.

Einnahmen und Ausgaben der Gruppen sind aufzuzeichnen und zu belegen.

Die Kontenführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

9.       Sonstige Regelungen

9.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die im jährlichen Wechsel gewählt werden. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

9.2. Für die Vereins- und Gruppenarbeit können Geschäftsordnungen aufgestellt werden.

9.3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.4. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2009, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg VR 16734 am __.__.____.

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Dorfanger Boberg e.V.  |  Geschäftsstelle: Bockhorster Weg 1  |  21031 Hamburg

 

Stand: März 2024